Verbote und Indizierungen

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Indizierung von Literatur in Deutschland:  Homepage: https://www.bundespruefstelle.de/bpjm

 

  • Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) verpflichtet die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM), eine Liste jugendgefährdender Medien zu führen. Zu Medien zählen auch literarische Erzeugnisse.
  • Die Bundesprüfstelle sieht ihre Aufgabe darin, durch die Indizierung jugendgefährdender Medien das Bewusstsein dafür zu schärfen, dass es Inhalte gibt, die ungeeignet und schädlich für Kinder und Jugendliche sein können. 
  • Indizierte Medien unterliegen einem Werbeverbot.
  • Die Sperr-Listen werden in BPjM-Aktuell veröffentlicht, eine Schrift, die einmal im Vierteljahr erscheint und als Einzelheft für derzeit 14 € erhältlich ist. 
  • Die Inhalte der Sperrliste sollten keinesfalls öffentlich frei zugänglich sein
  • Immerhin: Schwer jugendgefährdende Inhalte, die nicht strafrechtlich relevant sind sowie indizierte Medien bleiben Erwachsenen zugänglich.
  • Die Reihe etwas fragwürdiger Entscheidungen der Bundesprüfstelle ist lang: Neben de Sades "Philosophie im Boudoir" (1963), Sacher-Masochs "Venus im Pelz" (1958) und Josefine Mutzenbacher (1968) kamen auch Henry Millers "Opus pistorum" (1988), Timothy Learys "Politik der Ekstase" (1981), Nancy Fridays "Die erotischen Phantasien der Frauen" und Bret Easton Ellis' "American Psycho" (indiziert von 1995-2000) auf den Schriften-Index, der z.B. im Jahr 2004 über 500 Titel umfasst. Obige Titel wurden z.T. inzwischen wieder aus der Liste ausgenommen
  • Die Spruchpraxis der Bundesprüfstelle hat sich im Laufe der Jahrzehnte geändert und den gesellschaftlichen Anschauungen angepasst. Die Indizierungen der 50er und 60er Jahre, aber auch jene aus den Anfangstagen der Video- und Computerspiele würden heute nicht mehr zustande kommen – dennoch sind viele von ihnen bis heute gültig
  • Das Werbeverbot für indizierte Medien ist allerdings nicht das Ziel des Indizierungsverfahrens, sondern ihre Rechtsfolge. 
  • Schade: Ein Diskurs über die betroffenen Medien findet in der Praxis nur selten statt. Ein Grund hierfür ist die Rechtsunsicherheit bei der Beurteilung, ob eine kritische Rezension eines indizierten Mediums zulässig ist oder gegen das Werbeverbot verstößt. 
  • Kritik: Was soll eine z.B. Indizierung von 100-120 Jahre alten literarischen Schriften - oder gar von noch älteren? Viele sind längst Kulturgut und Teil der Literaturgeschichte – egal ob sie anstößigen Inhalts sind oder nicht. Im Übrigen sind im Internet solche Dokumente frei zugänglich. Ganz abgesehen von Material schlüpfrigen Inhalts, das im Alltag auf Schüler-Smartphones inzwischen Gang und Gäbe ist. – Klar gibt es hier Grenzen, aber, die sind strafrechtlicher Art und nicht moralisch begründbar. Ein lockerer Umgang muss also, was historisch-erotisches Schrifttum betrifft, auch beim Jugendschutz diskutiert werden (nicht nur von sogenannten "Experten")

 

Rechtsfolgen der Indizierung bei Trägermedien (z.B. Büchern)

  • Nach § 15 Abs. 1 Jugendschutzgesetz (JuSchG) gelten mit der Indizierung von Trägermedien für diese weitreichende Abgabe-, Präsentations-, Verbreitungs-, Vertriebs- und Werbebeschränkungen. 
  • Es ist verboten, Kindern oder Jugendlichen indizierte Medien anzubieten, zu überlassen oder zugänglich zu machen.
  • Das Zugänglichmachen bildet hier den Oberbegriff. Es bedeutet: Niemand darf Kindern oder Jugendlichen den Inhalt des indizierten Mediums zeigen oder ihnen die Möglichkeit der Kenntnisnahme des Inhaltes verschaffen. 
  • Soweit Gewerbetreibende auch mit indizierten Medien handeln, dürfen sie diese nicht an Orten ausstellen oder anbieten, die Kindern und Jugendlichen zugänglich sind oder von ihnen eingesehen werden können. D.h. indizierte Medien dürfen nur "unter dem Ladentisch" verkauft werden.
  • Ladengeschäfte, in denen indizierte Medien ausgestellt oder angeboten werden, müssen Kindern oder Jugendlichen den Zutritt untersagen. Außerdem darf dieses Geschäft nicht von außen einsehbar sein.
  • Kein Verkauf am Kiosk; Beschränkungen im Versandhandel!
  • Nicht für indizierte Medien werben: Verboten ist jede Form der Werbung, auch die Werbung, die selbst nicht jugendgefährdend ist.
  • Diejenigen Bände der historischen Heyne Exquisit Bücher, die indiziert wurden (oder es noch sind) werden hier nicht aufgeführt, um keinen „Werbeeffekt“ zu erzielen.

 

  • Auf das Verbot des Studiums dieser Homepage für Minderjährige ist auf der Willkommen-Seite sehr deutlich sichtbar hingewiesen worden.
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